Förderungsrichtlinien für die Jugendarbeit im
Stadtjugendamtsbezirk IbbenbürenInhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkung
2 Allgemeine Förderungsgrundsätze für alle
Förderungspositionen
3
Förderungspositionen:
3.1 Kinder
und Jugenderholung, Ferienfreizeiten,
Wochenendfreizeiten, Internationale Jugendbegegnungen
im Ausland
3.2 Schulung von ehrenamtlichen Mitarbeitern
in der Jugendarbeit
3.3 Außerschulische Jugendbildung
3.4 Honorarkosten
im Rahmen der Schulung von ehrenamtlichen
Mitarbeitern in der Jugendarbeit und der
außerschulischen Jugendbildung
3.5 Sonstige
Veranstaltungen der Jugendarbeit
3.6 Nicht vermögenswirksame Anschaffungen
für die Jugendarbeit
3.7 Vermögenswirksame Anschaffungen für
die Jugendarbeit
3.8 Betriebskosten für Einrichtungen der
offenen Jugendarbeit und Personalkostenzuschüsse an
die Träger von Einrichtungen, Projekten und
Maßnahmen der Jugendarbeit
3.9 Erwerb, Bau und Ausstattung von
Einrichtungen der Jugendarbeit
4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Förderungsrichtlinien
für die Jugendarbeit im Stadtjugendamtsbezirk
Ibbenbüren
1 Vorbemerkung
Die Stadt Ibbenbüren fördert
die Jugendarbeit auf der Grundlage des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (KJHG) und nach Maßgabe dieser
Richtlinien.
Die nach diesen Richtlinien
förderungsfähigen Veranstaltungen, Anschaffungen
und Investitions- sowie Betriebskosten sind in den
Förderungspositionen
-Kinder- und Jugenderholung,
Ferienfreizeiten, Wochenendfreizeiten,
Internationale Jugendbegegnungen im Ausland
- Pos. 3.1 -
-Schulung von ehrenamtlichen
Mitarbeitern in der Jugendarbeit
- Pos. 3.2 -
-Außerschulische Jugendbildung
- Pos. 3.3 -
-Honorarkosten
im Rahmen der Schulung von ehrenamtlichen
Mitarbeitern in der Jugendarbeit und der
außerschulischen Jugendbildung
- Pos. 3.4 -
-Sonstige Veranstaltungen der
Jugendarbeit
- Pos. 3.5 -
-Nicht vermögenswirksame
Anschaffungen für die Jugendarbeit
- Pos. 3.6 -
-Vermögenswirksame Anschaffungen
für die Jugendarbeit
- Pos. 3.7 -
-Betriebskosten für Einrichtungen
der offenen Jugendarbeit und
Personalkostenzuschüsse an die Träger von
Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen der
Jugendarbeit
- Pos. 3.8 -
-Erwerb, Bau und Ausstattung von
Einrichtungen der Jugendarbeit
- Pos. 3.9 -
zusammengefasst.
Die Voraussetzungen der
Förderung, der Förderungsumfang und das
Förderungsverfahren sind in den Aussagen zu den
Förderungspositionen und in den für alle
Förderungspositionen geltenden allgemeinen
Förderungsgrundsätzen (Tz. 2)
geregelt.
INHALT
2 Allgemeine Förderungsgrundsätze für alle Förderungspositionen
2.1
Förderungsberechtigt sind die nach § 75 KJHG
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
Veranstaltungen und Anschaffungen nach den Positionen
3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.6 dieser
Richtlinien können auch gefördert werden, wenn der
Träger die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 KJHG
erfüllt, aber nicht über die Anerkennung nach § 75
KJHG verfügt.
2.2
Veranstaltungen, die überwiegend parteipolitischen,
religiösen, gewerkschaftlichen, schulischen,
musikalischen oder sportlichen Charakter haben und im
Rahmen der organisationsspezifischen Zweckbestimmung
des Trägers durchgeführt werden, sind von der
Förderung ausgeschlossen. Der Förderungsausschluss
gilt auch für Anschaffungen, die überwiegend der
organisationsspezifischen Zweckbestimmung des
Trägers dienen.
2.3 Für
Veranstaltungen, die von kommerziellen
Gesellschaften, Reiseunternehmen oder diesen
gleichzusetzenden Einrichtungen geplant oder
durchgeführt werden, wird eine Beihilfe nicht
gewährt.
2.4 Der
Antragsteller soll mögliche Beihilfen anderer
Stellen, insbesondere Bundes- und Landesmittel, in
Anspruch nehmen.
2.5 Beihilfen
nach diesen Richtlinien werden nur auf Grund eines
schriftlichen Antrages gewährt. Die Anträge sind an
die Stadt Ibbenbüren, - Jugendamt - zu richten und
rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
2.6 Eine
Förderung nach diesen Richtlinien kann nur im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
erfolgen. Beträge unter 50 werden nicht
bewilligt. Falls von einem Träger gleichzeitig die
Förderung mehrerer Maßnahmen beantragt wird ist die
Gesamtfördersumme zu Grunde zu legen.
2.7 Anträge,
bei denen die Antragsfrist überschritten oder eine
nach diesen Richtlinien erforderliche Voranmeldung
nicht erfolgt ist, werden nur im Rahmen der noch zur
Verfügung stehenden Restmittel des laufenden
Haushaltsjahres nach Abrechnung aller
richtliniengerechten Anträge berücksichtigt. Bei
insoweit nicht ausreichenden Restmitteln wird
anteilmäßig gekürzt.
2.8 Die
Überweisung von Förderungsmitteln auf Privatkonten
ist ausgeschlossen.
2.9
Überzahlte oder zu Unrecht empfangene
Förderungsmittel sind zurückzuzahlen.
Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bei
der Antragstellung oder die missbräuchliche
Verwendung der Mittel hat die Erteilung von Auflagen
oder den Ausschluss von der Förderung zur Folge.
2.10 Der
Empfänger von Förderungsmitteln ist verpflichtet,
der Stadt Ibbenbüren für die Dauer von 5 Jahren -
gerechnet vom Kalendertag des Antragseingangs - ein
Prüfungsrecht und Einsichtnahme in die, die Beihilfe
betreffenden Bücher und Belege sowie Inventarlisten
einzuräumen und Auskünfte zu erteilen.
2.11 Bei
Förderungsanträgen, über die nach diesen
Richtlinien der Jugendhilfeausschuss entscheidet und
mit denen eine Beihilfe beantragt worden ist, die den
Betrag von 1500 nicht übersteigt,
entscheidet über den Antrag die Verwaltung des
Jugendamtes, im Widerspruchsverfahren ist der
Jugendhilfeausschuss zu beteiligen. Der Verwaltung
bleibt vorbehalten, im Einzelfall eine Stellungnahme
des Stadtjugendringes einzuholen. Über die von ihr
bewilligten Anträge mit einem Fördervolumen von
mehr als 500 hat die Verwaltung dem JHA
zu berichten.
INHALT
3 Förderungspositionen:
3.1 Kinder
und Jugenderholung, Ferienfreizeiten,
Wochenendfreizeiten, Internationale Jugendbegegnungen
im Ausland
3.1.1
Förderungsvoraussetzungen
(1) Durch Angebote im Sinne
dieser Förderungsposition soll angestrebt
werden, junge Menschen in ihrer
Persönlichkeitsentwicklung zu fördern.
(2) Ferienfreizeiten
müssen junge Menschen aus der gewohnten Umgebung
herausführen. Sie sollen vorrangig der Erholung
dienen und den Erfahrungsaustausch sowie das
Zusammenleben in Gruppen und Gemeinschaften
pflegen. Daneben sollen sie das Bewusstsein der
jungen Menschen für ein verantwortliches,
demokratisches Verhalten und Handeln fördern und
stärken.
(3) Maßnahmen der
Internationalen Jugendbegegnung im Ausland sollen
insbesondere der Verständigung und
freundschaftlichen Begegnung dienen.
3.1.2
Förderungsumfang
(1) Die Höhe der Beihilfe
beträgt je Tag und Teilnehmer 3,00 .
Bei Maßnahmen innerhalb des
Stadtjugendamtsbezirks vermindert sich der
Förderungssatz auf 2,00 je Tag und
Teilnehmer.
(2) Minderjährige
Teilnehmer ohne eigenes Einkommen, deren
Personensorgeberechtigte über ein monatliches
Einkommen i.S. des § 76 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) verfügen, das den Bedarfssatz der
laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG
nicht übersteigt, werden mit zusätzlich
4,00 je Tag gefördert.
(3) Die Veranstaltung muss
mit An- und Rückreisetag mindestens 3 Tage
dauern; die Beihilfe wird für höchstens 21 Tage
gewährt. An- und Rückreisetag zählen als je
ein Tag. Abweichend hiervon können Maßnahmen,
an denen ausschließlich Kinder teilnehmen, auch
gefördert werden, wenn die Maßnahme nur mit
einer Übernachtung verbunden ist.
(4) Bei der Berechnung der
Beihilfe werden Teilnehmer mit Wohnsitz im
Stadtjugendamtsbezirk berücksichtigt, wenn sie
-im Kalenderjahr der
Maßnahme mindestens das 6., höchstens das
18. Lebensjahr vollendet haben.
oder
-sich im Kalenderjahr
der Maßnahme im Alter von 18 - 27 Jahren
befinden und in der Ausbildung stehen,
Grundwehr-, Zivildienst oder ein freiwilliges
soziales Jahr ableisten oder arbeitslos sind.
Falls es sich bei der Maßnahme, für die
eine Beihilfe beantragt worden ist, um eine
internationale Jugendbegegnung handelt,
werden Teilnehmer dieses Altersbereichs auch
berücksichtigt, wenn diese Voraussetzungen
nicht zutreffen.
(5) Bei der Berechnung der
Beihilfe werden außerdem berücksichtigt:
1 Betreuer(in) je 7
Teilnehmer gem. Abs. 4,
1 Betreuer(in) zusätzlich
bei gemischten Gruppen für die gesamte
Maßnahme.
Bei Anträgen von Trägern
außerhalb des Stadtjugendamtsbezirks werden
Betreuer nur berücksichtigt, so weit sie im
Stadtjugendamtsbezirk wohnen und nicht bereits
bei der Beihilfegewährung anderer Stellen
berücksichtigt werden.
(6) Von den Betreuern muss
mindestens eine Person volljährig sein.
(7) Veranstaltungen mit
weniger als 7 Teilnehmern gem. Abs. 4 werden
nicht bezuschusst. Bei der Berechnung der
Mindestteilnehmerzahl werden die Teilnehmer aus
anderen Jugendamtsbezirken mitgezählt.
3.1.3
Verfahren
(1) Der Antrag auf
Gewährung der Beihilfe muss in einfacher
Ausfertigung spätestens sechs Wochen nach
Abschluss der Veranstaltung unter Verwendung der
vom Jugendamt ausgegebenen Vordrucke gestellt
werden.
(2) Maßnahmen, die eine
Förderungssumme von 500,--
übersteigen, bedürfen der schriftlichen
Voranmeldung beim Jugendamt bis spätestens zum
30.04. des jeweiligen Kalenderjahres. Für
Maßnahmen, die vor dem 30.04. stattfinden, ist
eine Voranmeldung nicht erforderlich.
(3) Mit dem Antrag ist ein
Programm aus dem der zeitliche Ablauf und die
Inhalte der Maßnahme hervorgehen vorzulegen.
(4) Bei Inanspruchnahme der
zusätzlichen Förderung für Kinder aus
sozialschwachen Familien muss der Träger der
jeweiligen Maßnahme
-im Förderungsantrag
die Teilnehmer gesondert benennen
-sich von den
Personensorgeberechtigten des jeweiligen
Teilnehmers die Berechtigung für die
Inanspruchnahme der zusätzlichen Förderung
nachweisen lassen
-den zusätzlichen
Förderungsbetrag in voller Höhe auf den
Eigenanteil des jeweiligen Teilnehmers
anrechnen.
INHALT
3.2 Schulung von ehrenamtlichen
Mitarbeitern
in der Jugendarbeit
3.2.1
Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine vielfältige,
lebendige Jugendarbeit ist ohne ehrenamtliche
Mitarbeiter nicht möglich. Durch die Förderung
von Mitarbeiterschulungen sollen sie für ihre
derzeitige und spätere verantwortungsvolle
Mitarbeit qualifiziert werden.
Mitarbeiterschulungen sollen dazu beitragen,
Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und
Haltungen zu erwerben bzw. zu vertiefen und
Erfahrungen zu reflektieren.
(2) Inhalte von
Mitarbeiterschulungen können dabei sein:
-Methoden der
Jugendarbeit
-Situation und
Verhalten von Kindern und Jugendlichen
-Situation und Rolle
des Mitarbeiters
-Gruppenpädagogik
-Psychologie im Kindes-
und Jugendalter
-organisatorische
Hilfen für Gruppenleiter
-praktische
Durchführung von Jugendarbeit
-Antragsverfahren und
Förderungsmöglichkeiten
-Rechts- und
Versicherungsfragen
-Erste Hilfe
Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Schwerpunktsetzung auf
einen oder mehrere Bereiche gemäß Alter,
Situation und Aufgabengebiet der Teilnehmer
erfolgen sollte. Im Rahmen der
Gruppenleiterausbildung von ehrenamtlichen
Mitarbeitern ist den Teilnehmern Grundlagenwissen
in allen o.g. Bereichen zu vermitteln.
3.2.2
Förderungsumfang
(1) Die Höhe der Beihilfe
beträgt 8,00 je Tag und
Schulungsteilnehmer, sofern die
Schulungsveranstaltung nicht mit einer
Übernachtung verbunden ist.
(2) Der Förderungssatz
erhöht sich bei mehrtägigen Veranstaltungen mit
Übernachtung in Jugendbildungsstätten,
Jugendherbergen, Schullandheimen oder nach
hygienischen und räumlichen Gesichtspunkten
vergleichbaren Einrichtungen auf
15,50 je Tag und Teilnehmer. Bei
Selbstverpflegungshäusern vermindert sich der
Förderungssatz auf 10,50 je Tag und
Teilnehmer.
(3) Mitarbeiterschulungen
dürfen eine Höchstdauer von 5 Tagen nicht
überschreiten. Ein Tag wird nur angerechnet,
wenn die Schulungsveranstaltung an diesem Tag
mindestens 6 Zeitstunden umfasst; für den An-
und Abreisetag gilt eine Mindestschulungsdauer
von je 4 Zeitstunden.
(4) Bei der Berechnung der
Beihilfe werden Jugendliche ab 15 Jahren und
Erwachsene als Teilnehmer berücksichtigt, die
ihren Wohnsitz im Stadtjugendamtsbezirk haben.
Teilnehmer, die ihren Wohnsitz nicht im
Stadtjugendamtsbezirk haben, können gefördert
werden, wenn sie in Ibbenbüren in der
Jugendarbeit ehrenamtlich tätig, sind und sie
durch das für ihren Wohnsitz zuständige
Jugendamt nicht gefördert werden.
3.2.3
Verfahren
(1) Der Antrag auf
Gewährung der Beihilfe muss spätestens sechs
Wochen nach Abschluss der Veranstaltung unter
Verwendung der vom Jugendamt ausgegebenen
Vordrucke in einfacher Ausfertigung gestellt
werden.
(2) Mit dem Antrag ist ein
differenziertes Programm unter Darstellung des
zeitlichen Ablaufs, des Inhalts, und der Methoden
der Maßnahme vorzulegen.
INHALT
3.3 Außerschulische Jugendbildung
3.3.1
Förderungsvoraussetzungen
(1) Im Rahmen der
Jugendarbeit sollen jungen Menschen durch an
Lernzielen der Jugendarbeit orientierte
Bildungsveranstaltungen Denkanstöße sowie
Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermittelt werden.
(2) Als Inhalte von
Bildungsveranstaltungen kommen Maßnahmen der
politischen, sozialen, gesundheitlichen,
kulturellen, naturkundlichen, technischen und
allgemeinen Bildung in Betracht.
3.3.2
Förderungsumfang
(1) Der Förderungssatz bei
mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtung
beträgt 5,50 je Tag und Teilnehmer.
(2) Mehrtägige
Bildungsmaßnahmen dürfen eine Höchstdauer von
4 Tagen nicht überschreiten. Ein Tag wird nur
angerechnet, wenn die Bildungsveranstaltung an
diesem Tag mindestens 6 Zeitstunden umfasst; für
den An- und Abreisetag gilt eine Mindestdauer von
je 4 Zeitstunden.
(3) Bei der Berechnung der
Beihilfe werden Jugendliche und junge
Volljährige als Teilnehmer berücksichtigt, die
ihren Wohnsitz im Stadtjugendamtsbezirk haben.
Maßnahmen, an denen weniger als 7 junge Menschen
teilnehmen, werden nicht bezuschusst.
(4) Träger der
Jugendhilfe, deren Bildungsarbeit aus Mitteln des
Landesjugendplanes gefördert werden kann,
können aus dieser Position nicht gefördert
werden.
3.3.3
Verfahren
(1) Der Antrag auf
Gewährung der Beihilfe muss spätestens sechs
Wochen nach Abschluss der Veranstaltung unter
Verwendung der vom Jugendamt ausgegebenen
Vordrucke in einfacher Ausfertigung gestellt
werden.
(2) Mit dem Antrag ist ein
differenziertes Programm unter Darstellung des
zeitlichen Ablaufs, des Inhalts und der Methoden
der Maßnahme vorzulegen.
INHALT
3.4 Honorarkosten im Rahmen der Schulung von
ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit und
der außerschulischen Jugendbildung
3.4.1
Förderungsvoraussetzungen
Bei Veranstaltungen nach
den Tz. 3.2
und 3.3
kann - ggf. zusätzlich zur Förderung nach Tz. 3.2
und 3.3 -
der Einsatz von Honorarkräften gefördert
werden.
3.4.2
Förderungsumfang
(1) Die förderungsfähigen
Kosten werden im Einzelfall vom Jugendamt bis zum
Höchstbetrag von 400,-- je
Veranstaltung festgesetzt. In der Regel sind
Referentenhonorare mit einem Stundensatz von bis
zu 15,-- je Unterrichtsstunde sowie
Fahrtkosten von Referenten in Höhe der Kosten
öffentlicher Verkehrsmittel (Bundesbahntarif 2.
Klasse) oder bei Benutzung eines PKW in Höhe von
bis zu 0,26 je km förderungsfähig.
(2) Die Beihilfe beträgt
80 % der förderungsfähigen Kosten.
(3) Träger der
Jugendhilfe, deren Bildungsarbeit aus Mitteln des
Landesjugendplanes gefördert werden kann,
können aus dieser Position nicht gefördert
werden.
(4) Maßnahmen der
außerschulischen Jugendbildung können aus
dieser Position nur gefördert werden, wenn die
Mehrzahl der Teilnehmer ihren Wohnsitz in
Ibbenbüren hat.
(5) Referentenhonorare, die
an Bedienstete des Trägers, oder an sonstige
Personen, deren berufliche Tätigkeit die
Förderung der Jugendarbeit bei diesem Träger
beinhaltet, ausgezahlt werden, können nicht
gefördert werden.
(6) Förderungsberechtigt
sind die freien Träger der Jugendhilfe mit Sitz
im Stadtjugendamtsbezirk.
3.4.3
Verfahren
(1) Der Antrag auf
Gewährung der Beihilfe muss spätestens sechs
Wochen nach Abschluss der Veranstaltung unter
Verwendung der vom Jugendamt ausgegebenen
Vordrucke in einfacher Ausfertigung gestellt
werden.
(2) Mit dem Antrag ist ein
differenziertes Programm unter Darstellung des
zeitlichen Ablaufs, des Inhalts, und der Methoden
der Maßnahme vorzulegen. Außerdem müssen dem
Antrag die Auszahlungsbelege für die Honorar-
und Fahrtkosten beigefügt werden.
INHALT
3.5 Sonstige
Veranstaltungen
der Jugendarbeit
3.5.1
Förderungsvoraussetzungen
(1) Über die
Förderungsfähigkeit von sonstigen
Veranstaltungen der Jugendarbeit entscheidet das
Jugendamt im Einzelfall. Maßnahmen und
Veranstaltungen i. S. dieser Förderungsposition
sind insbesondere:
-Veranstaltungen des
vorbeugenden Jugendschutzes
-Internationale
Jugendbegegnungen im Stadtjugendamtsbezirk
-Maßnahmen der
geschlechtsspezifischen Jugendarbeit
-Maßnahmen und
Veranstaltungen, die der verbesserten
gesellschaftlichen Partizipation von Kindern
und Jugendlichen dienen sollen
-Maßnahmen und
Veranstaltungen, die in besonderer Weise das
ehrenamtliche Engagement in der Jugendarbeit
stärken sollen
-Ferienspäße und
Ferienspiele
-Stadtranderholungen
-Kinder- und
Jugendwochen
-Veranstaltungen zu
Fragen der Berufs- und Arbeitswelt, so weit
sie nicht den Förderungspositionen der Tz. 3.2,
3.3
oder 3.4
zuzuordnen sind.
-Projekte in der
offenen Kinder- und Jugendarbeit, die den
Einsatz von Honorarkräften mit speziellen
Fähigkeiten und Fertigkeiten erfordern, so
weit sie nicht unter die
Betriebskostenförderung nach Tz. 3.8
fallen.
-Experimente und
Modelle in der Jugendarbeit, die im Hinblick
auf Zielsetzung, Methodik oder Inhalt neue
Möglichkeiten erschließen und für andere
Träger der Jugendhilfe prinzipiell anwendbar
sind.
(2) Förderungsberechtigt
sind Träger nach Tz. 2.1
dieser Richtlinien mit Sitz im
Stadtjugendamtsbezirk. Darüber hinaus sind die
Träger nach Tz. 2.1
dieser Richtlinien mit Sitz außerhalb des
Stadtjugendamtsbezirks im Kreis Steinfurt
förderungsberechtigt, wenn an der Veranstaltung
junge Menschen aus Ibbenbüren teilnehmen.
3.5.2
Förderungsumfang
(1) Über die
Förderungshöhe entscheidet das Jugendamt im
Einzelfall.
(2) Die Beihilfe darf den
Differenzbetrag zwischen den Gesamtkosten der
Maßnahme und den zur Verfügung stehenden
Einnahmen (Eigenmittel und sonstige Fremdmittel)
nicht übersteigen.
(3) Falls gem. Tz. 2.11 dieser Richtlinien die Verwaltung
des Jugendamtes über den Antrag entscheidet,
soll die Höhe der vom Träger der Maßnahme
aufgebrachten Eigenmittel mindestens 30 % des
Gesamtfehlbetrags (Gesamtkosten abzüglich der
Einnahmen ohne Zuschüsse) ausmachen.
3.5.3
Verfahren
(1) Der Antrag muss in
einfacher Ausfertigung schriftlich bis
spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme
gestellt werden. Falls auf Grund von Tz. 2.11 über den Antrag die Verwaltung des
Jugendamtes entscheidet ist es ausreichend, wenn
der Antrag vier Wochen vor Beginn der Maßnahme
gestellt wird. Dem Antrag sind eine
Kostenzusammenstellung, ein Finanzierungsplan und
eine detaillierte Übersicht über Inhalt und
Ablauf der Maßnahme beizufügen.
(2) Für die nach dieser
Förderungsposition notwendigen Entscheidungen
ist der Jugendhilfeausschuss zuständig, so weit
nicht nach Tz. 2.11
dieser Richtlinien die Verwaltung des Jugendamtes
zuständig ist.
(3) Die Veranstaltungen
sollen vor Antragstellung mit dem Jugendamt
(Jugendpfleger) besprochen werden.
(4) Spätestens acht Wochen
nach Abschluss der Maßnahme ist dem Jugendamt
die Gesamtabrechnung mit einem Erfahrungsbericht
vorzulegen. Die entstandenen Kosten sind durch
Originalbelege (Rechnungen, Zahlungsanweisungen
bzw. Quittungen) nachzuweisen.
INHALT
3.6 Nicht vermögenswirksame
Anschaffungen
für die Jugendarbeit
3.6.1
Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Anschaffung von
nicht vermögenswirksamen Gebrauchsgegenständen
und Verbrauchsmaterialien ist an den Einsatz in
der Jugendarbeit gebunden. Gebrauchsgegenstände
und Verbrauchsmaterialien müssen jedem
Gruppenmitglied zugänglich sein, bzw. an
jedermann weitergegeben werden können. Ihr
Einsatz soll die Entwicklung von Aktivitäten und
die Verwirklichung der verschiedenen Interessen
und Neigungen fördern.
(2) Bei der
Ersatzbeschaffung von Gebrauchsgegenständen
kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn die
Verwaltung des Jugendamtes die Notwendigkeit der
Anschaffungen feststellt.
(3) Förderungsfähig sind
die angemessenen Anschaffungskosten für
-Gebrauchsgegenstände,
wie z.B. Zelte, Lagerzubehör, Werkzeuge,
Spiele und Musikinstrumente;
Gebrauchsgegenstände, deren Anschaffungswert
410,-- übersteigt, zählen zu
den vermögenswirksamen Anschaffungen und
werden aus dieser Förderungsposition nicht
bezuschusst.
-Verbrauchsmaterialien:
Hierzu zählen alle kurzlebigen
Gebrauchsgüter von geringem
Anschaffungswert, die zur Weiterverarbeitung
bestimmt sind (z.B. Werk- und Bastelmaterial)
Über die
Förderungsfähigkeit geplanter Anschaffungen
soll im Zweifelsfall eine vorherige Abklärung
mit der Verwaltung des Jugendamts erfolgen.
(4) Förderungsberechtigt
sind die Träger nach Tz. 2.1
dieser Richtlinien im Stadtjugendamtsbezirk
3.6.2
Förderungsumfang
Die Beihilfe beträgt 50 %
der förderungsfähigen Anschaffungskosten,
höchstens jedoch 800 je Träger und
Kalenderjahr.
3.6.3
Verfahren
(1) Der Antrag auf
Gewährung der Beihilfe muss spätestens 4 Monate
nach erfolgter Anschaffung unter Verwendung der
vom Jugendamt ausgegebenen Vordrucke in einfacher
Ausfertigung gestellt werden. Dem Antrag sind die
Originalbelege (Rechnungen einschl.
Zahlungsanweisungen bzw. Quittungen) beizufügen.
(2) Anschaffungen, deren
Förderung nicht bis zum 1. Dezember. eines
Kalenderjahres beantragt wird, können im jeweils
laufenden Kalenderjahr nicht mehr gefördert
werden.
(3) Der Antragsteller ist
verpflichtet, die angeschafften
Gebrauchsgegenstände mit einem Anschaffungswert
von jeweils mehr als 200 in ein
Inventarverzeichnis aufzunehmen.
3.7 Vermögenswirksame Anschaffungen für die Jugendarbeit
3.7.1
Förderungsvoraussetzungen
(1) Vermögenswirksame
Anschaffungen für die Jugendarbeit im Sinne
dieser Förderungsposition müssen
ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit zur
Verfügung stehen. Die Anschaffung
vermögenswirksamer Einrichtungsgegenstände für
Stätten der Jugendarbeit fällt unter die
Förderungsposition 3.9
dieser Richtlinien.
(2) Eine Förderung kommt
nur in Betracht wenn das Jugendamt die
Förderungswürdigkeit anerkennt.
(3) Förderungsfähig im
Sinne dieser Förderungsposition sind die Kosten
für die Anschaffung von Gegenständen für die
Jugendarbeit mit einem Anschaffungswert von mehr
als 410,-- , soweit sie vom Jugendamt
als förderungsfähig anerkannt werden. Als
vermögenswirksame Anschaffungen im Sinne dieser
Förderungsposition gelten auch Gegenstände mit
einem Anschaffungswert von mehr als
150,-- , wenn sie für sich allein
nicht nutzbar sind und erst zusammen mit anderen
Gegenständen eine funktions- oder
gebrauchstüchtige Einheit bilden (z.B. der
Verstärker für eine HiFi-Anlage). In
Zweifelsfällen soll bei der Verwaltung des
Jugendamtes nachgefragt werden.
(4) Die angeschafften
Gegenstände sind für die Dauer von 5 Jahren an
die Nutzung entsprechend ihrem Verwendungszweckes
gebunden (Zweckbindung), so weit das Jugendamt
nichts anderes bestimmt. Eine Änderung der
Zweckbindung oder ihrer Dauer ohne vorherige
Zustimmung des Jugendamtes verpflichtet den
Förderungsempfänger zur vollen bzw. teilweisen
Rückzahlung der Beihilfe. Über die Höhe des
Rückzahlungsanspruchs entscheidet das Jugendamt
im Einzelfall.
(5) Förderungsberechtigt
sind die Träger nach Tz. 2.1 dieser Richtlinien mit Sitz im
Stadtjugendamtsbezirk.
(6) Hat der Träger seinen
Sitz im Kreis Steinfurt, ist in Ausnahmefällen
eine Förderung möglich, wenn durch die
beabsichtigte Anschaffung die Jugendarbeit in
Ibbenbüren in besonderer Weise gefördert wird.
Bei der Entscheidung über die Höhe der Beihilfe
ist der Umfang der Nutzung im
Stadtjugendamtsbezirk zu berücksichtigen. Der
Fördersatz ist entsprechend zu mindern.
Abweichend von Tz. 2.11 ist der Jugendhilfeausschuss zu
beteiligen wenn die förderungsfähigen Kosten
einen Betrag von 5000 überschreiten.
3.7.2
Förderungsumfang
(1) Die Beihilfe beträgt
bis zu 30 % der vom Jugendamt als
förderungsfähig anerkannten Kosten.
(2) Über die konkrete
Förderungshöhe entscheidet das Jugendamt im
Einzelfall. Dabei darf die Beihilfe den
Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten
und den zur Verfügung stehenden Einnahmen
(Eigenmittel und sonstige Fremdmittel) nicht
übersteigen.
(3) Eine Nachbewilligung
bei Überschreitung der vom Jugendamt als
förderungsfähig anerkannten Kosten erfolgt
nicht. Die Anschaffungen dürfen erst nach der
Bewilligung der städt. Mittel getätigt werden.
3.7.3
Verfahren
(1) Für die nach dieser
Förderungsposition notwendigen Entscheidungen
ist der Jugendhilfeausschuss zuständig, so weit
nicht nach Tz. 2.11
dieser Richtlinien die Verwaltung des Jugendamtes
zuständig ist.
(2) Der Antrag muss in
einfacher Ausfertigung formlos gestellt werden.
In ihm ist die geplante Anschaffung und deren
Finanzierung unter Berücksichtigung der
Eigenmittel und sonstigen Fremdmittel darzulegen.
Außerdem ist die Anschaffung im Antrag zu
begründen.
(3) Die angeschafften
Gegenstände mit einem Anschaffungswert von
jeweils mehr als 200 sind vom
Antragsteller in ein Inventarverzeichnis
aufzunehmen.
(4) Spätestens 8 Wochen
nach erfolgter Anschaffung, ist dem Jugendamt ein
formloser Verwendungsnachweis vorzulegen
(Gegenüberstellung der Anschaffungskosten und
der Einnahmen). Dem Verwendungsnachweis sind die
entsprechenden Originalbelege (Rechnungen,
Quittungen bzw. Zahlungsanweisungen) zwecks
Einsichtnahme durch das Jugendamt beizufügen.
INHALT
3.8
Betriebskosten für Einrichtungen der offenen
Jugendarbeit und
Personalkostenzuschüsse an die Träger von
Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen der
Jugendarbeit
Die Stadt Ibbenbüren
fördert die Betriebskosten der offenen
Jugendeinrichtungen sowie die Personalkosten von
Trägern der Jugendarbeit unter Berücksichtigung
der durch den Jugendhilfeplanungsprozess
gewonnenen Erkenntnisse. Über die
Förderungswürdigkeit sowie Umfang und Verfahren
der Förderung entscheidet der
Jugendhilfeausschuss im Einzelfall.
INHALT
3.9 Erwerb,
Bau und Ausstattung von Einrichtungen der
Jugendarbeit
3.9.1
Förderungsvoraussetzungen
(1) Einrichtungen der
Jugendarbeit im Sinne dieser Förderungsposition
sind
-Jugendbildungsstätten
-offene
Jugendfreizeiteinrichtungen
-nichtoffene
Jugendfreizeiteinrichtungen und sonstige
Jugendräume
(2) Eine Förderung kommt
nur in Betracht, wenn die Förderungswürdigkeit
der jeweiligen Maßnahme vom Jugendamt anerkannt
wird und sich der Standort der jeweiligen
Einrichtung im Stadtjugendamtsbezirk befindet.
(3) Förderungsfähig sind
die Bau- und Einrichtungskosten, einschließlich
der Instandhaltung und der Renovierung sowie die
Kosten des Erwerbs, so weit sie vom Jugendamt als
förderungsfähig anerkannt werden.
(4) Die geförderten
Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung die durch
tatsächliche zweckentsprechende Nutzung
abgegolten wird. Sie beträgt
-bei Baumaßnahmen
(einschließlich Erwerb): 25 Jahre,
-bei Erneuerungs-, und
Verbesserungsmaßnahmen: 10 Jahre,
-bei Beschaffung von
Einrichtungsgegenständen: 5 Jahre.
3.9.2
Förderungsumfang
(1) Die Beihilfe beträgt
bis zu 30 % der vom Jugendamt als
förderungsfähig festgesetzten Kosten. Über die
konkrete Förderungshöhe entscheidet das
Jugendamt im Einzelfall.
(2) Die Beihilfe beträgt
in der Regel höchstens 30.000 .
3.9.3
Verfahren
(1) Für die nach dieser
Förderungsposition notwendigen Entscheidungen
ist der Jugendhilfeausschuss zuständig, so weit
nicht nach Tz. 2.11
dieser Richtlinien die Verwaltung des Jugendamtes
zuständig ist.
(2) Vorhaben dieser Art
sind dem Jugendamt frühzeitig anzuzeigen und mit
diesem zu besprechen. Anträge auf Förderung von
Neubaumaßnahmen und grundlegenden
Renovierungsmaßnahmen sind dem Jugendamt in der
ersten Hälfte des Jahres vor dem
Durchführungsjahr zuzuleiten.
(3) Der Antrag muss in
einfacher Ausfertigung formlos gestellt werden.
In ihm ist die geplante Maßnahme und deren
Finanzierung unter Berücksichtigung der
Eigenmittel und sonstigen Fremdmittel darzulegen
und zu begründen.
(4) Die angeschafften
Gegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr
als 200,-- sind vom Antragsteller in
ein Inventarverzeichnis aufzunehmen.
(5) Nach Abschluss der
Maßnahme ist dem Jugendamt ein formloser
Verwendungsnachweis vorzulegen
(Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben).
Dem Verwendungsnachweis sind entsprechende
Originalbelege (Rechnungen, Quittungen bzw.
Zahlungsanweisungen) zwecks Einsichtnahme durch
das Jugendamt beizufügen.
INHALT
3.9.4
Verfahren bei gleichzeitiger Landesförderung
Bei gleichzeitiger
Förderung der Kosten im Sinne dieser
Förderungsposition durch das Land werden die
maßgeblichen Landesregelungen im Hinblick auf
die Förderungsfähigkeit der Kosten, die
Zweckbindung und das Verwendungsnachweisverfahren
an Stelle der vorstehenden Regelungen analog
angewandt.
INHALT
4 Übergangs- und Schlußvorschriften
Diese Richtlinien treten am 1.
Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig werden die
bisherigen Förderungsrichtlinien außer Kraft
gesetzt. Die alten Regelungen werden auf Anträge,
die vor dem 1. Januar 2002 gestellt wurden angewandt,
wenn ihre Anwendung für den Antragsteller günstiger
ist.
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